Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn - AZ
I. Die Parteien stritten in der Hauptsache unter anderem darum, ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten beendet worden war. Der Kläger obsiegte in erster Instanz. Nach Einlegung und Begründung der Berufung durch die Beklagte rief der Klägerprozessbevollmächtigte die Beklagtenprozessbevollmächtigte an. Die Inhalte dieses Telefonats sind zwischen den Prozessbevollmächtigten streitig. Wesentlicher Inhalt war jedenfalls die Mitteilung, dass die Beklagte den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus beschäftigt habe. Ob die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu dieser Mitteilung Stellung genommen hat, ist streitig.
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