LAG Köln - Beschluss vom 14.10.2014
2 Ta 356/14
Normen:
Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2300/13

Erfallen der Terminsgebühr bei einem Telefonat unter Anwälten nach erledigendem Ereignis

LAG Köln, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 2 Ta 356/14

DRsp Nr. 2015/863

Erfallen der Terminsgebühr bei einem Telefonat unter Anwälten nach erledigendem Ereignis

Ein Telefonat unter Anwälten, in dem darauf hingewiesen wird, dass ein erledigendes Ereignis bereits eingetreten ist und das dann die Rücknahme des Rechtsmittels zur Folge hat, führt nicht zum Anfall einer Terminsgebühr, da es die zukünftige Erledigung nicht mehr herbeiführen konnte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn - AZ 3 Ca 2300/13 - vom 3.9.2014 wird zurückgewiesen

Normenkette:

Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG;

Gründe

I. Die Parteien stritten in der Hauptsache unter anderem darum, ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten beendet worden war. Der Kläger obsiegte in erster Instanz. Nach Einlegung und Begründung der Berufung durch die Beklagte rief der Klägerprozessbevollmächtigte die Beklagtenprozessbevollmächtigte an. Die Inhalte dieses Telefonats sind zwischen den Prozessbevollmächtigten streitig. Wesentlicher Inhalt war jedenfalls die Mitteilung, dass die Beklagte den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus beschäftigt habe. Ob die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu dieser Mitteilung Stellung genommen hat, ist streitig.