BAG - Beschluss vom 17.02.2014
10 AZB 81/13
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 16
NJW 2014, 1837
NZA 2014, 1102
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ta 503/13
ArbG Wesel, vom 22.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3086/11

Erfallen der Terminsgebühr in einem arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren

BAG, Beschluss vom 17.02.2014 - Aktenzeichen 10 AZB 81/13

DRsp Nr. 2014/4524

Erfallen der Terminsgebühr in einem arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren

Orientierungssatz: Die Behandlung von Streitgegenständen in gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen eines Verfahrens, in dem sie nicht anhängig sind, führt nicht nach Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG zu einer eigenen Terminsgebühr in dem Verfahren, in dem sie (die einbezogenen Gegenstände) anhängig sind.

1. Die Terminsgebühr entsteht grundsätzlich nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei im Berufungsverfahren nicht an einem Gerichstermin teilgenommen hat. 2. Das gilt auch dann, wenn Gegenstände des anhängigen Verfahrens in einem anderen Verfahren erörtert worden sind. Die hierdurch entstandenen Gebühren sind durch die Erhöhung des Streitwerts in dem anderen Verfahren abgegolten. Insbesondere entsteht keine eigene Gebühr gem. Nr. 3104 Abs. 2 VV- RVG.

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. November 2013 - 13 Ta 503/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 450,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 2;

Gründe: