BAG - Beschluss vom 10.07.2013
7 ABR 22/12
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 32
AP
AuR 2013, 417
BB 2013, 2228
DB 2013, 2571
EzA-SD 2013, 15
NZA 2013, 1221
Vorinstanzen:
LAG München, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 56/11
ArbG München, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 1/11

Erfassung der Arbeitszeit freigestellter Betriebsratsmitglieder

BAG, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 22/12

DRsp Nr. 2013/19703

Erfassung der Arbeitszeit freigestellter Betriebsratsmitglieder

Orientierungssatz: Die betriebsverfassungsrechtliche Stellung vollständig von der beruflichen Tätigkeit freigestellter Betriebsratsmitglieder erfordert es nicht, sie von den Möglichkeiten zur Arbeitszeiterfassung auszunehmen, die in einer für ihr Arbeitsverhältnis geltenden Betriebsvereinbarung vorgesehen sind.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 2. Februar 2012 - 3 TaBV 56/11 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 38 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellten Mitglieder des zu 1. beteiligten Betriebsrats ihre Betriebsanwesenheitszeiten elektronisch nach der "Betriebsvereinbarung für das Bodenpersonal München Zeitdatenmanagementsystem (ZDMS) TARIS" vom 7. November 2000 (künftig: BV TARIS) erfassen dürfen.