BFH - Urteil vom 26.01.2005
VI R 43/00
Normen:
ArbNErfG § 9 Abs. 1 ; EStG (1990) § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 888
DStRE 2005, 572
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 146/96

Erfindervergütung - keine Tarifbegünstigung

BFH, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen VI R 43/00

DRsp Nr. 2005/4441

Erfindervergütung - keine Tarifbegünstigung

ArbG-Zahlungen für Diensterfindungen des ArbN stellen keine "zusammengeballt" erhaltene Vergütung dar, die unter die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 3 EStG a.F. fallen.

Normenkette:

ArbNErfG § 9 Abs. 1 ; EStG (1990) § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

Streitig ist, ob Vergütungen von Arbeitnehmererfindungen einem begünstigten Steuersatz als außerordentliche Einkünfte unterliegen.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als Industriemeister bei einem Großunternehmen der ... Industrie angestellt. Im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit hatte er verschiedene Erfindungen gemacht, die von dem Arbeitgeber verwertet wurden. Auf den Anspruch des Klägers auf Erfindervergütung leistete der Arbeitgeber seit 1984 unregelmäßige Abschlagszahlungen. Im Hinblick auf das Patent P ... erhielt der Kläger Zahlungen von 100 000 DM im Jahr 1988, 37 000 DM im Jahr 1990, 250 000 DM im Jahr 1994 sowie (nach endgültiger Einigung über die Höhe des Vergütungsanspruchs) entsprechend den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) eine Restzahlung von 774 699 DM im Jahr 1995.