LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.12.2004
4 Ta 275/04
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 297/04

Erfolgaussichten einer Klage gegen fristlose Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 275/04

DRsp Nr. 2005/11904

Erfolgaussichten einer Klage gegen fristlose Kündigung

1. Hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht in der Regel dann, wenn über eine Behauptung der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei Beweis zu erheben ist, wenn es also möglich erscheint, dass das tatsächliche Vorbringen der Partei von ihr bewiesen wird und dieses tatsächliche Vorbringen ihr rechtliches Begehren trägt.2. Kommt nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachvortrag eine Beweisaufnahme nicht in Betracht, weil die gegen den Kläger sprechenden Verdachtsmomente dringend sind, der Kläger insbesondere keine plausiblen Erklärungen für die von ihm verursachten Zustände in der Buchhaltung bei der Bearbeitung von Rücknahmen gegeben hat und daraus der Schluss auf Vermögensdelikte zum Nachteil der Beklagten berechtigter Weise gezogen werden durfte, kann mangels Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.