Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Mit der Beschwerde macht der Antragsteller erfolglos geltend, die ihm erteilte dienstliche Beurteilung vom 1. März 2019 sowie die übrigen Beurteilungen, die Grundlage der Entscheidung über die streitgegenständliche Stellenbesetzung seien, stellten sich als rechtsfehlerhaft dar.
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