OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2023
6 B 418/23
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; SGB VIII § 71 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 118/23

Erfolglose Beschwerde einer Kreissozialamtsrätin in einem Konkurrentenstreitverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2023 - Aktenzeichen 6 B 418/23

DRsp Nr. 2023/11454

Erfolglose Beschwerde einer Kreissozialamtsrätin in einem Konkurrentenstreitverfahren

Erfolglose Beschwerde einer Kreissozialamtsrätin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; SGB VIII § 71 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.