OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.01.2020
12 E 23/19
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 41; SGB VIII § 39;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 393/18

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg; Ablehnung der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Übernahme von Mietkosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 12 E 23/19

DRsp Nr. 2020/15464

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg; Ablehnung der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Übernahme von Mietkosten

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 41; SGB VIII § 39;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus H. zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - zu Recht abgelehnt.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung dieses Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.