LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2022
6 Sa 1/22
Normen:
TV AL II § 55 Nr. 6 b Abs. 1; TV AL II Teil II Anh. Z; Army in Europe Pamphlet 690-70; TV AL II USAREUR-Durchführungsbestimmungen § 55 Nr. 5 zu Nr. 6 b;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 182/21

Erfolgreiche Klage eines Mitarbeiters der US-Stationierungsstreitkräfte auf Eingruppierung in die Endstufe seiner Gehaltsgruppe nach wiederholtem Wechsel zwischen Angestellten- und Arbeitertarif

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 1/22

DRsp Nr. 2023/768

Erfolgreiche Klage eines Mitarbeiters der US-Stationierungsstreitkräfte auf Eingruppierung in die Endstufe seiner Gehaltsgruppe nach wiederholtem Wechsel zwischen Angestellten- und Arbeitertarif

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - 6 Ca 182/21 - vom 23. November 2021 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Tenor wie folgt berichtigt und der Klarstellung halber insgesamt neu gefasst wird:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 02. März 2020 nach Vergütungsgruppe ZB 06 Endstufe TV AL II zu vergüten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV AL II § 55 Nr. 6 b Abs. 1; TV AL II Teil II Anh. Z; Army in Europe Pamphlet 690-70; TV AL II USAREUR-Durchführungsbestimmungen § 55 Nr. 5 zu Nr. 6 b;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die rechtmäßige Stufenzuordnung des Klägers nach einer Umgruppierung infolge Tätigkeitswechsels.