LAG Köln - Beschluss vom 18.10.2005
4 Ta 335/05
Normen:
ZPO § 114 ; TzBfG § 14 § 15 § 16 ; BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 6819/05

Erfolgsaussicht bei der Prozesskostenhilfe - Kündigungsmöglichkeiten im befristeten Arbeitsverhältnis und im befristeten arbeitnehmerähnlichen Verhältnis

LAG Köln, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 335/05

DRsp Nr. 2006/19887

Erfolgsaussicht bei der Prozesskostenhilfe - Kündigungsmöglichkeiten im befristeten Arbeitsverhältnis und im befristeten arbeitnehmerähnlichen Verhältnis

»1. Zum Begriff der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO. 2. Zu den Unterschieden in der Kündigungsmöglichkeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis einerseits und einem befristeten arbeitnehmerähnlichen Verhältnis andererseits.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; TzBfG § 14 § 15 § 16 ; BGB § 620 ;

Gründe:

Die hinreichende Erfolgsaussicht konnte nicht verneint werden.

1. Bei der Entscheidung nach § 114 ZPO ist das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu beachten, so dass die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. BVerfG 14.10.2003 - - NVwZ 2004, ). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen. Dem genügt § , indem er die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichend Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (BVerfG 24.07.2002, NJW 2003, ).