I.
Der Kläger war bei dem Beklagten, der ein Speditionsunternehmen betreibt, als Fahrer beschäftigt. Welche Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, ist streitig. Nach Darstellung des Klägers war ein Netto-Monatsgehalt in Höhe von 1.500,-- EUR vereinbart; nach Darstellung des Beklagten war eine Entgelthöhe von lediglich 5,50 EUR pro Stunde vereinbart.
Mit am 15.06.2007 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangener Klage macht der Kläger auf der Grundlage der von ihm behaupteten Vergütungsvereinbarung Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit sowie Annahmeverzugslohnansprüche in Gesamthöhe von 3.573,58 EUR geltend und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|