LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.11.2007
9 Ta 255/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 138 Abs. 2 § 612 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1201/07

Erfolgsaussicht der auf sittenwidriger Lohnabrede beruhenden Lohnklage eines Kraftfahrers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 255/07

DRsp Nr. 2008/9703

Erfolgsaussicht der auf sittenwidriger Lohnabrede beruhenden Lohnklage eines Kraftfahrers

Entscheidender Orientierungsmaßstab für die Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB vorliegt, ist grundsätzlich der Tariflohn; ausgehend von einem tariflichen Stundenlohn von 8,78 EUR unterschreitet der vom Arbeitgeber angegebene Stundenlohn in Höhe von 5,50 EUR diesen um 37,5 %, so dass die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zumindest rechtlich nicht auszuschließen ist.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 138 Abs. 2 § 612 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war bei dem Beklagten, der ein Speditionsunternehmen betreibt, als Fahrer beschäftigt. Welche Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, ist streitig. Nach Darstellung des Klägers war ein Netto-Monatsgehalt in Höhe von 1.500,-- EUR vereinbart; nach Darstellung des Beklagten war eine Entgelthöhe von lediglich 5,50 EUR pro Stunde vereinbart.

Mit am 15.06.2007 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangener Klage macht der Kläger auf der Grundlage der von ihm behaupteten Vergütungsvereinbarung Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit sowie Annahmeverzugslohnansprüche in Gesamthöhe von 3.573,58 EUR geltend und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe.