LAG Hamm - Beschluss vom 23.11.2009
14 Ta 357/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; KSchG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 2 Ca 757/09 - 20.5.2009,

Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei gleichzeitiger Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs und der Klageschrift

LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 14 Ta 357/09

DRsp Nr. 2010/8117

Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei gleichzeitiger Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs und der Klageschrift

1. Eine Klage besitzt keine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489). 2. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wahrt nicht die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG. 3. Soweit ein Schriftsatz die formellen gesetzlichen Anforderungen an eine Klageschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingt erhobene Klage bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (std. Rspr. des BGH, vgl. statt aller BGH, 17 Dezember 2008, XII ZB 185/08, NJW-RR 2009, 433).