LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.08.2014
1 Ta 123/14
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 620 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 14.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1329/14

Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentlichen Kündigung am letzten Arbeitstag der nach Eigenkündigung laufenden Kündigungsfrist

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.08.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 123/14

DRsp Nr. 2014/14975

Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentlichen Kündigung am letzten Arbeitstag der nach Eigenkündigung laufenden Kündigungsfrist

1. Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum letzten Tag eines Monats fristgemäß und geht ihm im Laufe dieses letzten Tages eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers zu, so endet das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung und damit vor dem Ablauf des Tages, wenn der Arbeitnehmer nicht fristgemäß Kündigungsschutzklage erhebt.2. Daher kann ein Prozesskostenhilfeantrag des Arbeitnehmers für diese Kündigungsschutzklage auch nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, es fehle wegen der "zeitgleichen" Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Eigenkündigung im Zeitpunkt der Beendigung an einem Arbeitsverhältnis, dessen Fortbestand begehrt werden könne.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.07.2014 - 1 Ca 1329/14 - in der Form des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 15.08.2014 teilweise geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Klageantrag zu 1. bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 620 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Gründe