BAG - Urteil vom 29.01.2015
2 AZR 698/12
Normen:
ZPO § 322;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 80
AUR 2015, 284
BB 2015, 1396
DB
NJW 2015, 2064
NJW 2015, 8
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 800/11
ArbG Offenbach, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 177/09

Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage bei rechtskräftiger Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt

BAG, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 698/12

DRsp Nr. 2015/8735

Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage bei rechtskräftiger Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt

Orientierungssätze: 1. Einer Kündigungsschutzklage kann nur stattgegeben werden, wenn bis zu dem mit der Kündigung angestrebten Auflösungstermin zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2. Steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet wurde, kann die Klage gegen eine Kündigung, die erst zu einem späteren Zeitpunkt wirken soll, keinen Erfolg haben. Selbst die "Ausklammerung" der vorgreiflichen Frage, ob ein früher wirkender Beendigungstatbestand vorliegt, aus dem Verfahren über den später wirkenden Tatbestand kommt dann nicht mehr in Betracht. Die Rechtskraft gemäß § 322 ZPO schließt im Verhältnis der Parteien zueinander eine abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2012 - 7 Sa 800/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 322;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.