LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.12.2015
1 Ta 191/15
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 760/15

Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage im befristeten Arbeitsverhältnis einer Saisonkraft

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 191/15

DRsp Nr. 2016/3020

Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage im befristeten Arbeitsverhältnis einer Saisonkraft

1. Ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet, wenn der Kläger schlüssig das Bestehen einer Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung vorgetragen hat.2. Der allgemeine Verweis im Arbeitsvertrag, es gelte der Manteltarifvertrag ist intransparent, wenn auch eine Auslegung des Arbeitsvertrags nicht erkennen lässt, welcher Tarifvertrag in Bezug genommen werden soll.3. Ein ausdrücklicher Hinweis des Arbeitgebers im Einstellungsgespräch auf die Geltung eines Haustarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis kann die schriftliche Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag wirksam werden lassen.4. Wird in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist vereinbart, ist dieser regelmäßig dahin auszulegen, dass der Vertrag ordentlich kündbar sein soll.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 28.10.2015 - 2 Ca 760/15 - in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 17.11.2015 teilweise geändert.

Der Klägerin wird zusätzlich Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 1. bewilligt, soweit damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 15.08.2015 geltend gemacht wird. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.