VGH Bayern - Beschluss vom 25.06.2018
2 ZB 17.1157
Normen:
BGB § 242; VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 16.1398

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung bei möglicher Verwirkung eines Rechts auf Klageerhebung

VGH Bayern, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen 2 ZB 17.1157

DRsp Nr. 2018/10103

Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung bei möglicher Verwirkung eines Rechts auf Klageerhebung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) liegen nicht vor.