LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2004
4 Sa 728/04
Normen:
BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 03.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 349/04

Erforderliche Abmahnung vor außerordentlicher Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 728/04

DRsp Nr. 2005/6866

Erforderliche Abmahnung vor außerordentlicher Kündigung

1. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Schleudertraumas der Halswirbelsäule eine Gaststätte aufsucht, eine von ihm getragene Halskrause auszieht und die Absicht hat, einen Gast zu verprügeln, belegt nicht, dass er tatsächlich nicht an der Erkrankung gelitten hat; dem Arbeitnehmer kann allenfalls ein genesungswidriges Verhalten vorgeworfen werden, das ohne vorherige vergebliche Abmahnung aber nicht das Recht zur außerordentlichen Kündigung auslöst.2. Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- und Verhaltensbereich sind regelmäßig ohne vorherige vergebliche Abmahnung nicht Anlass einer fristlosen Kündigung; lediglich in Ausnahmefällen können Umstände vorliegen, die bei einer Pflichtwidrigkeit im Leistungs- und Verhaltensbereich eine Abmahnung entbehrlich machen, etwa wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage und nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten, also eine Abmahnung unter Kündigungsandrohung ihn nicht dazu bewegen wird, sein beanstandendes Verhalten einzustellen oder wenn besonders schwere Verstöße vorliegen, bei denen der Arbeitnehmer von vorneherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er bewusst seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand: