BAG - Urteil vom 25.01.1988
5 AZR 161/88
Normen:
BAT §§ 3 Buchst. q, 70; BGB §§ 134, 305, 612 Abs. 2 ; BGB §§ 611 ff.; BeschFG §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 2 BeschFG 1985
ARST 1989, 77
AuR 1989, 92
BAGE 61, 43
BB 1989, 1271
BetrAV 1989, 229
DB 1989, 1726
DRsp VI(608)203b-c
EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 1
EzBAT § 3 Buchst. a BAT Verg.-Anspruch Nr. 1
NZA 1989, 209
PersR 1989, 206
RdA 1989, 197
SAE 1990, 90
ZTR 1989, 316
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 126/87
ArbG Stuttgart, vom 20.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 152/86

Erforderliche Bemessung der Vergütung für Teilzeitkräfte - anteilig - nach den gleichen Grundsätzen wie für vergleichbare Vollzeitkräfte im Falle angestellter Lehrer [Ungleichbehandlungsverbot nach § 2 Abs. 1 BeschFG 1985]; bei unzulässiger Ungleichbehandlung anteiliger Anspruch auf die im öffentlichen Dienst übliche Vergütung

BAG, Urteil vom 25.01.1988 - Aktenzeichen 5 AZR 161/88

DRsp Nr. 1992/6128

Erforderliche Bemessung der Vergütung für Teilzeitkräfte - anteilig - nach den gleichen Grundsätzen wie für vergleichbare Vollzeitkräfte im Falle angestellter Lehrer [Ungleichbehandlungsverbot nach § 2 Abs. 1 BeschFG 1985]; bei unzulässiger Ungleichbehandlung anteiliger Anspruch auf die im öffentlichen Dienst übliche Vergütung

Erhält ein teilzeitbeschäftigter Lehrer im Angestelltenverhältnis eine geringere anteilige Vergütung als vollzeitbeschäftigte angestellte Lehrer, kann die vertragliche Vergütungsabrede seit dem 1. Mai 1985 wegen Gesetzesverstoßes (§ 2 Abs. 1 BeschFG 1985) unwirksam sein. In diesem Falle kann der Lehrer die anteilige übliche Vergütung beanspruchen, die im öffentlichen Dienst die regelmäßig vereinbarte tarifliche Vergütung ist.

Normenkette:

BAT §§ 3 Buchst. q, 70; BGB §§ 134, 305, 612 Abs. 2 ; BGB §§ 611 ff.; BeschFG §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land dem Kläger für die Zeit vom 01.05.1985 bis zum 31.08.1987 restliche Vergütung sowie Urlaubsgeld für die Jahre 1985 bis 1987 schuldet.

Der am 04.12.1952 geborene Kläger ist Assessor des Lehramts. Er steht seit Beginn des Schuljahres 1981/1982 als Angestellter in den Diensten des beklagten Landes und unterrichtet an einem Gymnasium in den Fächern Deutsch und Geschichte/Gemeinschaftskunde.