BAG - Urteil vom 26.10.1994
4 AZR 843/93
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23, Anlage 1 b Abschn. A VergGr. Kr. VI Fallgr. 7, Protokollerklärung Nr. 15 ;
Fundstellen:
NZA 1995, 1008
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 10.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3006/92
LAG Düsseldorf, vom 11.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 322/93

Erforderliche Dauer einer sozial-psychiatrischen Zusatzausbildung

BAG, Urteil vom 26.10.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 843/93

DRsp Nr. 1995/3141

Erforderliche Dauer einer sozial-psychiatrischen Zusatzausbildung

»Nach der Protokollerklärung Nr. 15 zur VergGr. Kr. VI Fallgr. 7 der Anlage 1 b Abschn. A zum BAT hängt die Höhergruppierung von dem Besuch eines mindestens einjährigen Lehrganges oder eines mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Lehrganges ab. Ein berufsbegleitender Lehrgang, der sich allein aufgrund von äußeren Umständen, die weder auf dessen Konzept noch den vermittelten Inhalten beruhen, auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.«

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23, Anlage 1 b Abschn. A VergGr. Kr. VI Fallgr. 7, Protokollerklärung Nr. 15 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des als Krankenpfleger in einer geschlossenen psychiatrischen Aufnahmestation im Krankenhaus der Beklagten tätigen Klägers.

Der Kläger war seit November 1984 bis zum 30. September 1992 bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der sog. "BAT-Kirchliche Fassung (BAT-KF)" und die dazu gültige Pflegepersonalvergütungsordnung (PVergO-BAT-KF) Anwendung. Der Kläger war in die VergGr. Kr. V PVergO-BAT-KF eingruppiert.