LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.11.2020
16 TaBV 79/20
Normen:
BetrVG § 19; ArbGG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 497/19

Erforderliche Dreiviertel-Mehrheit für Abberufung eines Mitglieds aus BetriebsausschussKein Sachzwang der Betriebsratsmitglieder bei Abstimmung über Ausschluss aus BetriebsausschussMehrheitswahl bei Bestimmung eines Ersatzmitglieds für Betriebsausschuss nach ausgeschöpfter Vorschlagsliste

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 16 TaBV 79/20

DRsp Nr. 2021/6871

Erforderliche Dreiviertel-Mehrheit für Abberufung eines Mitglieds aus Betriebsausschuss Kein Sachzwang der Betriebsratsmitglieder bei Abstimmung über Ausschluss aus Betriebsausschuss Mehrheitswahl bei Bestimmung eines Ersatzmitglieds für Betriebsausschuss nach ausgeschöpfter Vorschlagsliste

1. Die Abberufung eines Mitglieds des Betriebsausschusses bedarf (allein) der nach § 27 Absatz 1 Satz 5 BetrVG erforderlichen Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Betriebsrats. Es handelt sich um eine politische Entscheidung, bei der die Betriebsratsmitglieder in ihrem Abstimmungsverhalten frei sind, ohne an sachliche Gründe gebunden zu sein. Ausreichend ist, dass sie subjektiv der Ansicht sind, der derzeitigen Inhaberin der betreffenden Position nicht mehr das erforderliche Vertrauen entgegen zu bringen oder auch nur – aus welchen Gründen auch immer – einen Wechsel zu wollen.2. Für die Abberufung von der Freistellung gilt nach § 38 Absatz 2 Satz 8 BetrVG § 27 Absatz 1 Satz 5 BetrVG entsprechend.3. Für die Nachberufung in diese Funktionen gilt § 25 Absatz 2 Satz 1 BetrVG entsprechend. Es rückt das nächste Mitglied aus der Vorschlagsliste der Freistellungswahl (Betriebsausschusswahl) nach und zwar solange, bis die Liste erschöpft ist. Sodann erfolgt die Bestimmung des Ersatzmitglieds nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl

Tenor