BSG - Urteil vom 18.09.2003
B 9 V 12/01 R
Normen:
BVG § 35 Abs. 1 § 35 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 4 V 977/98 - 21.06.2001,
SG Wiesbaden, vom 01.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 V 249/95

Erforderliche Prüfungen bei der Erhöhung der Pflegezulage

BSG, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen B 9 V 12/01 R

DRsp Nr. 2004/3568

Erforderliche Prüfungen bei der Erhöhung der Pflegezulage

Die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes dürfen bei der für eine Erhöhung der Pflegezulage erforderlichen Prüfung, ob für die vom Beschädigten angestellte Pflegekraft angemessene Kosten aufgewendet werden, von der Versorgungsverwaltung zugrunde gelegt werden. Sie darf jedoch dann von deren Festlegungen nicht ohne Weiteres abweichen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 35 Abs. 1 § 35 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung einer erhöhten Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).