BVerwG - Beschluss vom 23.06.2010
6 P 8.09
Normen:
BlnPersVG § 73 Abs. 1 S. 1, 2; BlnPersVG § 80; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 3, 7; SGB IX § 93; GG Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 394
DVBl 2010, 1320
DÖV 2010, 943
ZBR 2010, 428
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 60 PV 9.07
VG Berlin, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 61 A 28.06

Erforderliche Zustimmung einer von einem Unterrichtungsschreiben eines Dienststellenleiters gem. § 84 Abs. 2 S. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) betroffenen Person für eine Kenntnisnahme des Personalrats; Zustimmung der Beschäftigten zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagements ohne Beteiligung der Personalvertretung; Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung in § 84 Abs. 2 SGB IX

BVerwG, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 6 P 8.09

DRsp Nr. 2010/14415

Erforderliche Zustimmung einer von einem Unterrichtungsschreiben eines Dienststellenleiters gem. § 84 Abs. 2 S. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) betroffenen Person für eine Kenntnisnahme des Personalrats; Zustimmung der Beschäftigten zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagements ohne Beteiligung der Personalvertretung; Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung in § 84 Abs. 2 SGB IX

1. Zur Frage, ob das Unterrichtungsschreiben des Dienststellenleiters gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nur mit Zustimmung der betroffenen Person dem Personalrat zur Kenntnis gebracht werden kann.2. Der Personalrat kann nicht verlangen, dass der Dienststellenleiter ihm die auf das Unterrichtungsschreiben eingehenden Antwortschreiben der Beschäftigten ohne deren Zustimmung zur Kenntnis bringt.3. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX lässt den Beschäftigten auch die Wahl, dem betrieblichen Eingliederungsmanagement ohne Beteiligung der Personalvertretung zuzustimmen.4. Der Bund hatte die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung in § 84 Abs. 2 SGB IX auch, soweit dort Aufgaben und Befugnisse für die Personalvertretungen im Bereich der Länder normiert werden.

Tenor