LAG Hamm - Beschluss vom 10.12.2013
7 TaBV 85/13
Normen:
BGB § 398 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 38/12

Erforderlichkeit der Beauftragung von RechtsanwältenAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den WahlvorstandBeteiligung des Wahlvorstands am Beschlussverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 7 TaBV 85/13

DRsp Nr. 2014/4358

Erforderlichkeit der Beauftragung von Rechtsanwälten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Wahlvorstand Beteiligung des Wahlvorstands am Beschlussverfahren

Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Klärung von Fragen im Vorfeld der Wahl können erstattungsfähig sein und der Wahlvorstand kann berechtigt sein, im Falle der Erforderlichkeit einen Rechtsanwalt zur Durchführung eines Beschlussverfahrens zu beauftragen. Kriterium hierfür ist, dass der Wahlvorstand dies nach Abwägung aller Umstände für sachlich notwendig erachten durfte.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 07.05.2013 - 5 BV 38/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag abgewiesen wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 398 S. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten über die Vergütung von Rechtsanwälten für die Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.

Die Antragsteller sind Rechtsanwälte, die den in einer Betriebsversammlung vom 17.09.2012 bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) gewählten Wahlvorstand in einem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes auf Erteilung von Informationen für die Erstellung von Wählerlisten vertreten haben.