Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 07.05.2013 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten über die Vergütung von Rechtsanwälten für die Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.
Die Antragsteller sind Rechtsanwälte, die den in einer Betriebsversammlung vom 17.09.2012 bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) gewählten Wahlvorstand in einem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes auf Erteilung von Informationen für die Erstellung von Wählerlisten vertreten haben.
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