OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2018
6 A 1964/16
Normen:
ADO § 10 Abs. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; SchulG NRW § 44 Abs. 2; SchulG NRW § 57 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1279/15

Erforderlichkeit der Beteiligung des Personalrats bei einer gegenüber einem Lehrer ergangenen Dienstanweisung; Rechtmäßige Dienstanweisung hinsichtlich der Klausurmodalitäten in der Sekundarstufe II

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 6 A 1964/16

DRsp Nr. 2018/15120

Erforderlichkeit der Beteiligung des Personalrats bei einer gegenüber einem Lehrer ergangenen Dienstanweisung; Rechtmäßige Dienstanweisung hinsichtlich der Klausurmodalitäten in der Sekundarstufe II

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Studienrätin, die die Zurücknahme einer Dienstanweisung begehrt, nach der die Lehrkräfte der Schule Klausuren in der Sekundarstufe II persönlich auszugeben, anschließend 10 bis maximal 30 Minuten zur Beantwortung von Fragen anwesend zu sein und danach bis zum Ende der Klausurzeit eine angemessene Erreichbarkeit sicherzustellen haben. Zur Erforderlichkeit der Beteiligung des Personalrats.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt

Normenkette:

ADO § 10 Abs. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; SchulG NRW § 44 Abs. 2; SchulG NRW § 57 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

I. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).