LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.02.2014
4 TaBV 9/13
Normen:
SGB IX § 96 Abs. 4 S. 3; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3a;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/13

Erforderlichkeit der Schulung einer Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretungunbegründeter Antrag der Schwerbehindertenvertretung bei unzureichenden Darlegungen zum Schulungsbedarf durch Teilnahme am Tag der Schwerbehinderten zur Weiterbildung in Verhandlungs- oder Gesprächsführung

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 4 TaBV 9/13

DRsp Nr. 2015/15839

Erforderlichkeit der Schulung einer Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung unbegründeter Antrag der Schwerbehindertenvertretung bei unzureichenden Darlegungen zum Schulungsbedarf durch Teilnahme am "Tag der Schwerbehinderten" zur Weiterbildung in Verhandlungs- oder Gesprächsführung

1. Die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 SGB IX) ist unabhängig vom Betriebsrat eine Sondervertretung aller im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen einschließlich der leitenden Angestellten und kann unabhängig vom Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin Ansprüche (gerichtlich) geltend machen (§ 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG). 2. Im Allgemeinen ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann erforderlich im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt wird, um die derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können; hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der betreffenden Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Person benötigt werden, damit diese ihre Aufgaben sach- und fachgerecht ausüben kann.