BAG - Beschluss vom 20.08.2014
7 ABR 64/12
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 28a; BetrVG § 76 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 76a Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 5;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 157
BB 2014, 2739
NJW 2014, 8
NZA 2014, 1349
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Naumburg - 5 TaBV 2/12 - 18.07.2012,
ArbG Hamburg, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 18/11

Erforderlichkeit der Schulung eines Betriebsratsmitglieds für die Tätigkeit in einer Einigungsstelle

BAG, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 7 ABR 64/12

DRsp Nr. 2014/15815

Erforderlichkeit der Schulung eines Betriebsratsmitglieds für die Tätigkeit in einer Einigungsstelle

Orientierungssätze: 1. Die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds in der Einigungsstelle gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats und seiner Mitglieder. Sie kann daher die Erforderlichkeit einer Schulung nicht begründen. 2. Es gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Verhandlungen in der Einigungsstelle zu begleiten und sich mit Vorschlägen der Einigungsstelle kritisch auseinanderzusetzen. Um diese Aufgabe in eigener Kompetenz wahrnehmen zu können, kann auch die Schulung eines - in die Einigungsstelle - entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich sein. 3. Ungeeignet für den Zweck, eine kritische Begleitung der Einigungsstelle zu gewährleisten, und damit nicht erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Schulung durch die in die Einigungsstelle entsandten externen Beisitzer.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2012 - 5 TaBV 2/12 - aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2011 - 15 BV 18/11 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 28a; BetrVG § 76 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 76a Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 5;

Gründe: