BAG - Urteil vom 16.03.1988
7 AZR 557/87
Normen:
BetrVerfG § 37 Abs.6;
Fundstellen:
AP Nr. 63 zu § 37 BetrVG 1972
ARST 88, 114
AuR 88, 221
BB 1988, 1326
DB 1988, 1453
DRsp VI(642)254d-e
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 90
EzB § 37 BetrVG Nr. 122
RdA 88, 256
ZTR 88, 313
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 02.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 94/85
ArbG Nürnberg, vom 18.09.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4142/85

Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist zu verneinen für eine Schulung über Gesetzgebungsvorhaben, in deren Stadium wesentliche Änderungen der Entwürfe nicht auszuschließen sind

BAG, Urteil vom 16.03.1988 - Aktenzeichen 7 AZR 557/87

DRsp Nr. 1992/6113

Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist zu verneinen für eine Schulung über Gesetzgebungsvorhaben, in deren Stadium wesentliche Änderungen der Entwürfe nicht auszuschließen sind

Die Schulung von Betriebsratsmitgliedern über Gesetzentwürfe ist jedenfalls dann nicht erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn nach dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens nicht damit gerechnet werden kann, dass der Gesetzentwurf ohne wesentliche Änderungen verabschiedet wird.

Normenkette:

BetrVerfG § 37 Abs.6;

Tatbestand

Der Arbeitnehmer I. ist seit 06.04.1984 nicht freigestelltes Mitglied des bei der Beklagten bestehenden neunköpfigen Betriebsrats. Am 11.01.1985 lud die Gewerkschaft für den 07.02.1985 zu einer eintägigen Betriebsratsschulung unter dem Thema "Aktuelle Änderungen im Arbeitsrecht

a) Beschäftigtenförderungsgesetz

b) Arbeitszeitgesetz "