Der Arbeitnehmer I. ist seit 06.04.1984 nicht freigestelltes Mitglied des bei der Beklagten bestehenden neunköpfigen Betriebsrats. Am 11.01.1985 lud die Gewerkschaft für den 07.02.1985 zu einer eintägigen Betriebsratsschulung unter dem Thema "Aktuelle Änderungen im Arbeitsrecht
a) Beschäftigtenförderungsgesetz
b) Arbeitszeitgesetz "
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