BVerwG - Urteil vom 06.11.2014
1 C 12.14
Normen:
BVFG § 27 Abs. 1 S. 2; BVFG § 27 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2015, 348
NVwZ-RR 2015, 273
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 1966/13
VG Köln, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5676/11

Erforderlichkeit der Zeitnähe zur Aussiedlung für einen vertriebenenrechtlichen Härtefall

BVerwG, Urteil vom 06.11.2014 - Aktenzeichen 1 C 12.14

DRsp Nr. 2015/561

Erforderlichkeit der Zeitnähe zur Aussiedlung für einen vertriebenenrechtlichen Härtefall

Der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet muss in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen auch dann in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden, wenn der Aussiedler bereits im Zeitpunkt der Ausreise als deutscher Staatsangehöriger anerkannt war (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 23.11 -BVerwGE 145, 248).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BVFG § 27 Abs. 1 S. 2; BVFG § 27 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides.