BAG - Urteil vom 23.02.2010
2 AZR 268/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 18 Abs. 4;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 18 Nr. 5
ArbRB 2010, 265
AuR 2010, 392
BAGE 133, 240
EWiR § 18 KSchG 1/2010, 579
NJW 2010, 3051
NZA 2010, 944
ZIP 2010, 1461
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 54/07
ArbG Karlsruhe, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 529/06

Erforderlichkeit einer erneute Anzeige bei Massenentlassung [§ 18 Abs. 4 KSchG]; Begriff der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG; Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Freifrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach deren Ablauf

BAG, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 268/08

DRsp Nr. 2010/12911

Erforderlichkeit einer "erneute Anzeige" bei Massenentlassung [§ 18 Abs. 4 KSchG]; Begriff der "Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG "; Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Freifrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach deren Ablauf

Eine "erneute Anzeige" im Sinne von § 18 Abs. 4 KSchG ist nicht erforderlich, wenn Kündigungen nach einer ersten Anzeige vor Ablauf der Freifrist ausgesprochen werden, die Arbeitsverhältnisse wegen langer Kündigungsfristen aber erst nach Ablauf der Freifrist enden. Orientierungssätze: 1. Die Absicht zur Betriebs- oder Abteilungsstilllegung ist ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des Arbeitnehmers maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen, insbesondere wenn die unternehmerische Organisationsentscheidung bereits getroffen war und sie sich zum Ablauf der Kündigungsfrist realisiert. 2. Danach kommt es in den Fällen, in denen zwar bei Zugang der Kündigung noch eine Möglichkeit der Beschäftigung besteht, aber die für den künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses maßgeblichen Entscheidungen bereits gefallen sind, darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum Kündigungstermin voraussichtlich entbehrt werden kann.