Die Beklagte stellte in ihrem Betrieb in B. mit angeschlossenem Betreibsteil in K. Gummidichtungen für die Automobilindustrie her und beschäftigte zum Jahresende 2006 etwa 170 Arbeitnehmer.
Der Kläger Ziffer 1 stand seit dem 02.11.1993,
der Kläger Ziffer 2 seit dem 20.10.1990,
der Kläger Ziffer 3 seit dem 28.04.1997,
die Klägerin Ziffer 4 seit dem 03.07.1998,
die Klägerin Ziffer 5 seit dem 01.03.1993 und
der Kläger Ziffer 6 seit dem 23.10.1995
in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerin als Maschinenbediener.
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