VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.01.2017
2 S 1592/13
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; BBhV § 25 Abs. 1 S. 1 Anl. 5; BBhV § 25 Abs. 4 Anl. 5;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 631/12

Erforderlichkeit eines Hilfsmittels im Sinne der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse zum Ausgleich einer Behinderung; Wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen für Hilfsmittel (hier: Prothesen); Rechtfertigung von Mehrkosten einer Unterschenkelprothese mit individuell gefertigter Silikonkosmetik; Wesentlicher Gebrauchsvorteil für den Prothesenträger im Alltagsleben

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 2 S 1592/13

DRsp Nr. 2017/2300

Erforderlichkeit eines Hilfsmittels im Sinne der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse zum Ausgleich einer Behinderung; Wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen für Hilfsmittel (hier: Prothesen); Rechtfertigung von Mehrkosten einer Unterschenkelprothese mit individuell gefertigter Silikonkosmetik; Wesentlicher Gebrauchsvorteil für den Prothesenträger im Alltagsleben

1. Bei der Frage, ob ein Hilfsmittel im Sinne der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse erforderlich ist, um eine Behinderung auszugleichen, kann auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der die gesetzliche Krankenversicherung betreffenden und ähnlich lautenden Regelung in § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V zurückgegriffen werden.2. Auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die dem unmittelbaren Behinderungsausgleich und damit dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dienen (hier: Prothesen), müssen wirtschaftlich angemessen sein. Demzufolge können Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse nicht jede von ihnen für optimal gehaltene Versorgung beanspruchen.