ArbG Stralsund, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 51/20
Erforderlichkeit eines tatsächlichen Nutzungswillens für Betrieb eines GeschäftsraumsTeilnahme am Rechtsverkehr als Vertrauensgrundlage für die Zustellung an die genutzte AdresseErfolglosigkeit des Einwands des Rechtsmissbrauchs bei Zustellung an selbst verwendete GeschäftsadressePflicht zum regelmäßigen Leeren des BriefkastensKeine Wiedereinsetzung bei mangelndem Gegenbeweis der Zustellung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 203/20
DRsp Nr. 2021/5232
Erforderlichkeit eines tatsächlichen Nutzungswillens für Betrieb eines GeschäftsraumsTeilnahme am Rechtsverkehr als Vertrauensgrundlage für die Zustellung an die genutzte AdresseErfolglosigkeit des Einwands des Rechtsmissbrauchs bei Zustellung an selbst verwendete GeschäftsadressePflicht zum regelmäßigen Leeren des BriefkastensKeine Wiedereinsetzung bei mangelndem Gegenbeweis der Zustellung
1. Ein Geschäftslokal ist vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlichen Tätigkeiten dient und der Empfänger dort erreichbar ist.2. Ein solcher Geschäftsraum liegt nicht mehr vor, wenn der Inhaber die Räumlichkeiten nicht mehr für gewerbliche Zwecke nutzt und Aufgabewille sowie Aufgabeakt erkennbar sind.
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