SG Leipzig - Urteil vom 26.01.2006
S 8 KR 277/05
Normen:
SGB V § 108 § 109 § 2 Abs. 2 § 275 Abs. 1 Nr. 1 § 39 ; SGG § 54 Abs. 5 ;

Erforderlichkeit teil-stationärer Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus

SG Leipzig, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen S 8 KR 277/05

DRsp Nr. 2007/20848

Erforderlichkeit teil-stationärer Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus

Liegt eine Multimorbidität der Versicherten vor, besteht ein Abstimmungsbedarf, der sich auf Grund der vielfältigen Erkrankungen der Versicherten zwischen den einzelnen medizinischen Fachgebieten ergeben hat und der die bisherige Behandlung erschwerte und ließ zuletzt eine eingetretene Verschlechterung im Befinden eine weitere ambulante Behandlung nicht mehr angezeigt sein, so ist eine teil-stationärer Behandlung notwendig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 108 § 109 § 2 Abs. 2 § 275 Abs. 1 Nr. 1 § 39 ; SGG § 54 Abs. 5 ;