LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2022
19 Sa 600/22
Normen:
BGB § 286; BGB § 288; TV-L § 12 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 16821/20

Erforderlichkeit wissenschaftlicher Ausbildung für Entgeltgruppe 13 TV-LAnspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L für Leiterin einer städtischen KunstsammlungWissenschaftlicher Zuschnitt einer zu erbringenden Arbeitsleistung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen 19 Sa 600/22

DRsp Nr. 2023/11260

Erforderlichkeit wissenschaftlicher Ausbildung für Entgeltgruppe 13 TV-L Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L für Leiterin einer städtischen Kunstsammlung Wissenschaftlicher Zuschnitt einer zu erbringenden Arbeitsleistung

Die Leiterin der Galerie Parterre und der städtischen Kunstsammlung hat einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 des TV-L. Denn diese Tätigkeit hat einen wissenschaftlichen Zuschnitt in rechtlich erheblichem Maße. Eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium ist dabei gegeben.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Dezember 2021 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 56 Ca 16821/20 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. Juli 2017 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe E 13 Stufe 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils maßgeblichen Fassung zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag der jeweiligen Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 286; BGB § 288; TV-L § 12 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung der Klägerin.