OLG Köln - Beschluss vom 15.12.2023
2 Wx 212/23
Normen:
SGB XII § 102; ZPO § 792;
Fundstellen:
FGPrax 2024, 33
ZEV 2024, 222
ZEV 2024, 270
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 21.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 37 VI 363/22

Erfordernis der Befugnis eines Gläubigers zur Beantragung der Erteilung eines Erbscheins; Rückzahlungsanspruch darlehensweise gewährter Leistungen zur Deckung der Pflegekosten des Erblassers auf dem Zivilrechtsweg gegen den Erben

OLG Köln, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen 2 Wx 212/23

DRsp Nr. 2024/3026

Erfordernis der Befugnis eines Gläubigers zur Beantragung der Erteilung eines Erbscheins; Rückzahlungsanspruch darlehensweise gewährter Leistungen zur Deckung der Pflegekosten des Erblassers auf dem Zivilrechtsweg gegen den Erben

1. Allein die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe berechtigt die Leistungsbehörde nicht, im Rahmen des § 102 SGB XII die Erteilung eines Erbscheins für den Erben des Leistungsempfängers zu beantragen. 2. Die Leistungsbehörde muss ihre Ansprüche gegen den Erben durch einen eigenständigen Leistungsbescheid geltend machen, wobei dieser Bescheid den Vollstreckungstitel gegen den Erben bildet, ohne dass es zur Vollstreckung nnoch eines Erbscheins bedarf.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 03.08.2023 wird der am 24.07.2023 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 21.07.2023 - 37 VI 363/22 - aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 07.07.2022 wird abgelehnt.

Die in beiden Instanzen angefallenen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Normenkette:

SGB XII § 102; ZPO § 792;

Gründe

1.