LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.05.2019
3 Sa 740/18
Normen:
BetrVG § 102; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 17; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2491/18

Erfordernis der erneuten Anhörung der Personalvertretung bei wiederholter Kündigungserklärung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 740/18

DRsp Nr. 2019/16245

Erfordernis der erneuten Anhörung der Personalvertretung bei wiederholter Kündigungserklärung

1. Erfolgt eine Kündigung allein deshalb zu einem späteren Zeitpunkt nach Durchführung des Anhörungsverfahrens der Personalvertretung (Betriebsrat), weil eine zuvor und unmittelbar nach Abschluss des Anhörungsverfahrens abgegebene Kündigungserklärung der Arbeitnehmerin nicht zugegangen ist, hat dieser erstmalige und erfolglose Kündigungsversuch zu keinen Rechtswirkungen geführt und damit die Anhörung der Personalvertretung nicht verbraucht. Bei nunmehr erneutem Ausspruch der Kündigung und erstmaliger Bewirkung ihres Zugangs handelt es sich immer noch um die erstmalige Ausübung des unveränderten Kündigungswillens. In einem solchen Fall bedarf es keiner erneuten Personalvertretungs-(Betriebsrats-)Anhörung, vielmehr wirkt die ursprünglich erfolgte Anhörung weiter fort.2. Dabei ist unerheblich, ob die Personalvertretung der Kündigung zugestimmt oder Bedenken erhoben hat (Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 11.10.1989 - 2 AZR 88/89).