BVerwG - Urteil vom 29.09.2010
5 C 21.09
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 89a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 89e Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 89e Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 138, 48
FamRZ 2011, 295
NVwZ-RR 2011, 199
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VGH
VG Ansbach, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VG AN 14 K 06.04115

Erfordernis des Bestehens eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes bis zur Aufnahme eines Jugendlichen in eine Einrichtung für die Begründung einer Kostenerstattungspflicht bzgl. Jugendhilfeleistungen; Zulässigkeit sog. Einrichtungsketten i.S.e Abstellung auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine vorangehende Einrichtung für eine Begründung einer Kostenerstattungspflicht; Justizvollzugsanstalt als eine dem Strafvollzug dienende Einrichtung bei der Unterbringung einer Person in einer Justizvollzugsanstalt zum Zwecke der Untersuchungshaft

BVerwG, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 5 C 21.09

DRsp Nr. 2011/842

Erfordernis des Bestehens eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes bis zur Aufnahme eines Jugendlichen in eine Einrichtung für die Begründung einer Kostenerstattungspflicht bzgl. Jugendhilfeleistungen; Zulässigkeit sog. Einrichtungsketten i.S.e Abstellung auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine vorangehende Einrichtung für eine Begründung einer Kostenerstattungspflicht; Justizvollzugsanstalt als eine dem Strafvollzug dienende Einrichtung bei der Unterbringung einer Person in einer Justizvollzugsanstalt zum Zwecke der Untersuchungshaft

1. Ein gewöhnlicher Aufenthalt "vor der Aufnahme" im Sinne von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liegt nur vor, wenn dieser gewöhnliche Aufenthalt bis zur Aufnahme in eine Einrichtung noch bestanden hat und nicht bereits aufgegeben worden ist.2. § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII schließt es nicht aus, auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine vorangehende (erste) Einrichtung abzustellen, lässt also unter bestimmten Voraussetzungen sog. Einrichtungsketten zu.3. Soweit die maßgebliche Person in einer Justizvollzugsanstalt zum Zwecke der Untersuchungshaft untergebracht war, ist dies (funktional) keine dem Strafvollzug dienende Einrichtung im Sinne von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

Tenor