LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2005
7 Sa 57/05
Normen:
BGB § 362 Abs. 1 § 611 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1680/04

Erfüllung der Lohnforderung durch Verrechnung mit Vorschuss - Zeugenbeweis zur Auszahlung des Vorschusses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 57/05

DRsp Nr. 2005/18832

Erfüllung der Lohnforderung durch Verrechnung mit Vorschuss - Zeugenbeweis zur Auszahlung des Vorschusses

1. Auch wenn die Ehefrau des Geschäftsführers ein persönliches und wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, macht dies sie nicht von vornherein unglaubwürdig.2. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Arbeitnehmer nur dann einen Vorschuss geltendmacht, wenn er ein besonders hohes Defizit auf seinem Konto hat; ebenso kann ein Vorschuss in Anspruch genommen werden, wenn ein Arbeitnehmer ein Defizit überhaupt erst verhindern will, um nicht hohe Sollzinsen zahlen zu müssen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1 § 611 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger aus einem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis noch die Zahlung von Restlohn verlangen kann.