BSG - Urteil vom 23.08.2007
B 4 RS 2/07 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1, 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl. 1 Nr. 1 ; ZAVtIV § 1 Abs. 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 64/06
SG Neubrandenburg, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RA 299/03

Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen zur Zugehörigkeit von Ingenieuren zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

BSG, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen B 4 RS 2/07 R

DRsp Nr. 2008/5125

Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen zur Zugehörigkeit von Ingenieuren zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

Nur wenn bei Ingenieuren entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten, erfüllen sie die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1, 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl. 1 Nr. 1 ; ZAVtIV § 1 Abs. 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten der Klägerin in der DDR als Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.