LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.10.2014
4 Sa 159/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1022/13

Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 159/14

DRsp Nr. 2015/3786

Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt

Haben die Parteien des Arbeitsverhältnisses vereinbart, dass der Arbeitgeber noch offene Vergütungsansprüche dazu verwenden solle, eine Forderung einer Fahrschule zu begleichen, so ist diese Abrede maßgebend. Auf eine angebliche Abrede, wonach der Arbeitgeber die Kosten der Schulung übernehmen wollte, kommt es danach nicht mehr an.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.2.2014, AZ: 7 Ca 1022/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung.

Der Kläger war in der Zeit vom 12.04.2011 bis zum 29.02.2012 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Bereits unter dem 01.02.2011 schloss er mit der Fahrschule B einen "Ausbildungsvertrag" zur Erlangung der "beschleunigten Grundqualifikation nach BKrFQG" für die Zeit vom 01.02. bis einschließlich 29.04.2011. Nachdem der Kläger diese Ausbildungsmaßnahme absolviert hatte, stellte die Fahrschule B nicht dem Kläger, sondern der Beklagten - aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind - die Schulungskosten in Höhe von 2.326,45 EUR in Rechnung.