Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.2.2014, AZ: 7 Ca 1022/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung.
Der Kläger war in der Zeit vom 12.04.2011 bis zum 29.02.2012 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Bereits unter dem 01.02.2011 schloss er mit der Fahrschule B einen "Ausbildungsvertrag" zur Erlangung der "beschleunigten Grundqualifikation nach BKrFQG" für die Zeit vom 01.02. bis einschließlich 29.04.2011. Nachdem der Kläger diese Ausbildungsmaßnahme absolviert hatte, stellte die Fahrschule B nicht dem Kläger, sondern der Beklagten - aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind - die Schulungskosten in Höhe von 2.326,45 EUR in Rechnung.
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