BAG - Urteil vom 18.07.2017
9 AZR 259/16
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 6; BGB § 162; BGB § 242; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 283 S. 1; TzBfG § 9; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894 S. 1; Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Caritasverbandes (AVR) § 1a Abs. 1 Unterabs. 4 der Anlage 5 zu den AVR;
Fundstellen:
AP TzBfG § 9 Nr. 8
ArbRB 2017, 329
ArbRB 2017, 364
AuR 2017, 509
BAGE 159, 368
BB 2017, 2872
EzA TzBfG § 9 Nr. 6
EzA-SD 2017, 4
MDR 2017, 1431
NJW 2017, 3403
NZA 2017, 1401
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1307/15
ArbG Paderborn, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 504/15

Erfüllung des Aufstockungsverlangens bei Teilzeit nur bei freiem ArbeitsplatzUntergang des Anspruchs auf Aufstockung bei anderweitiger Besetzung der freien StelleKeine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Überstundenabbau oder zur Schaffung einer freien Stelle zur Erfüllung des Aufstockungsverlangens eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 259/16

DRsp Nr. 2017/14988

Erfüllung des Aufstockungsverlangens bei Teilzeit nur bei freiem Arbeitsplatz Untergang des Anspruchs auf Aufstockung bei anderweitiger Besetzung der freien Stelle Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Überstundenabbau oder zur Schaffung einer freien Stelle zur Erfüllung des Aufstockungsverlangens eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers

1. Berücksichtigt ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, trotz dessen Eignung nicht bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes, geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB unter, sobald der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt.