LAG Hamm - Urteil vom 10.12.2015
18 Sa 1307/15
Normen:
TzBfG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 504/15

Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin auf Erhöhung der ArbeitszeitZulässigkeit des Unmöglichkeitseinwandes

LAG Hamm, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 1307/15

DRsp Nr. 2016/7435

Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin auf Erhöhung der Arbeitszeit Zulässigkeit des Unmöglichkeitseinwandes

Ist eine Arbeitsstelle endgültig mit einer anderen Person besetzt, steht dem Anspruch aus §9 TzBfG der Unmöglichkeitseinwand entgegen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 12.08.2015 - 4 Ca 504/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 9;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit.

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