LAG Köln - Beschluss vom 10.11.2020
1 Ta 158/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1316/20

Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch verpflichteten ArbeitgeberErläuterung von Akkordlohnsätzen in der Abrechnung

LAG Köln, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 1 Ta 158/20

DRsp Nr. 2021/210

Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch verpflichteten Arbeitgeber Erläuterung von Akkordlohnsätzen in der Abrechnung

Ein Auskunftsanspruch kann nur gegen den Insolvenzverwalter - und nicht zusätzlich auch gegen dessen Unterstützer - geltend gemacht werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.08.2020 (3 Ca 1316/20) in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 26.08.2020 (3 Ca 1316/20) teilweise wie folgt abgeändert:

Dem Kläger wird auch für den gegenüber dem Beklagten zu 1) erhobenen Klageantrag zu 1) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K mit der Maßgabe bewilligt, dass derzeit eine monatliche Ratenzahlungen nicht zu erbringen ist.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten werden auf die Hälfte reduziert.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) bestand bis zur Erledigungserklärung die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG erforderliche Erfolgsaussicht, soweit die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) erhoben worden ist. Die Erfolgsaussicht ergibt sich aufgrund von § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG i. V. m. § 80 Abs. 1 InsO.