Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.08.2020 (
Dem Kläger wird auch für den gegenüber dem Beklagten zu 1) erhobenen Klageantrag zu 1) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K mit der Maßgabe bewilligt, dass derzeit eine monatliche Ratenzahlungen nicht zu erbringen ist.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden auf die Hälfte reduziert.
I.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) bestand bis zur Erledigungserklärung die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG erforderliche Erfolgsaussicht, soweit die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) erhoben worden ist. Die Erfolgsaussicht ergibt sich aufgrund von § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG i. V. m. § 80 Abs. 1 InsO.
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