LAG Hamm - Urteil vom 29.11.2017
6 Sa 620/17
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 24 Abs. 2; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; BGB § 288 Abs. 5 S. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b);
Fundstellen:
DStR 2018, 367
EzA-SD 2018, 9
LAGE MiLoG § 1 Nr. 10
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2299/15

Erfüllung des Mindestlohnanspruchs durch Zahlung von NachtarbeitszuschlägenWerterhöhung des Beschwerdegegenstandes durch Verurteilung zur Zahlung von Verzugspauschalen

LAG Hamm, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 620/17

DRsp Nr. 2018/189

Erfüllung des Mindestlohnanspruchs durch Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen Werterhöhung des Beschwerdegegenstandes durch Verurteilung zur Zahlung von Verzugspauschalen

1. Bei der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB handelt es sich nicht um "Kosten" i.Sd. 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Sie ist daher bei Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nach § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG zu berücksichtigen.2. "Nachtzuschläge", die für während der Nachtzeit i.S.d. § 2 Abs. 3 ArbZG geleistete Arbeit, die nicht Nachtarbeit i.S.d. § 2 Abs. 4 ArbZG ist, gezahlt werden, beruhen nicht auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung. Sie sind mindestlohnwirksam und können den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 1 MiLoG erfüllen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.04.2017 - 2 Ca 2299/16 - teilweise abgeändert.

2.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 24 Abs. 2; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; BGB § 288 Abs. 5 S. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b);

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen und die Zahlung einer Verzugspauschale.

1. 2. 3. 4.