VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.11.2013
12 S 2175/13
Normen:
VwGO § 123; SGB VIII § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2014, 211
NJW 2014, 717
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1704/13

Erfüllung des Rechtsanspruchs auf U3-Betreuung durch den Jugendhilfeträger mit dem Angebot zur Betreuung des Kindes durch eine Tagespflegeperson

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2013 - Aktenzeichen 12 S 2175/13

DRsp Nr. 2013/25750

Erfüllung des Rechtsanspruchs auf U3-Betreuung durch den Jugendhilfeträger mit dem Angebot zur Betreuung des Kindes durch eine Tagespflegeperson

Steht für ein Kind unter drei Jahren (U3) ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagespflegeperson und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfüllt der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung besteht nicht (wie OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2013 - 4 K 1704/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 123; SGB VIII § 24 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Ebenso wie das Verwaltungsgericht hält der Senat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch für gegeben.