LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.12.2005
2 Ta 203/05
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1655 a/04

Erfüllung des titulierten Anspruchs nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.12.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 203/05

DRsp Nr. 2006/1915

Erfüllung des titulierten Anspruchs nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses

1. Hat der Schuldner nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses auf den Titel vollständig erfüllt, ist der Beschluss aufzuheben und nur noch über die Kosten zu entscheiden.2. Ist der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts zu Recht ergangen und erst während der Beschwerde Erledigung eingetreten, sind der Beklagten (entsprechend § 97 ZPO) die Kosten der Beschwerde aufzuerlegen.

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde hatte sich die Beklagte gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts gewandt, mit dem die Erteilung eines Zeugnisses und die Herausgabe der Lohnsteuerkarte erreicht werden sollte.

Die Beklagte betreibt in Kiel 3 Betriebsstätten einer Praxis für physikalische Therapie, in der die Klägerin in der Zeit vom 18.2.2002 bis 15.6.2003 als Praxishilfe beschäftigt war. Eine Kündigung vom 12.5.2003 griff die Klägerin mit Klage erfolgreich an (2 Ca 1469 a/03). Eine weitere Kündigung wurde mit Datum vom 7.10.2003 zum 15.11.2003 ausgesprochen. Auch diese Kündigung griff die Klägerin an (2 Ca 2837 a/03 bzw. 2 Ca 1655 a/04). In diesem Rechtsstreit verglichen sich die Parteien wie folgt: