»1. Der Erfüllungsbeweis mithilfe einer Quittung kann grundsätzlich nur durch Vorlage des Urkundenoriginals geführt werden. 2. Eine vom Arbeitgeber vorbehaltlos abgerechnete Forderung braucht der Arbeitnehmer nicht nochmals geltend zu machen, um eine tarifliche Ausschlussfrist zu wahren. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Arbeitgeber die Forderung später bestreitet, aufrechnet oder Erfüllung einwendet.«