LAG Köln - Urteil vom 14.09.1999
13 Sa 467/99
Normen:
TVG § 4 ; ZPO §§ 416, 419, 420 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 462
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3861/98

Erfüllung; Urkundsbeweis; Urkundenoriginal; Ausschlussfrist; Abrechnung; Geltendmachung; Erfüllungseinwand

LAG Köln, Urteil vom 14.09.1999 - Aktenzeichen 13 Sa 467/99

DRsp Nr. 2000/2166

Erfüllung; Urkundsbeweis; Urkundenoriginal; Ausschlussfrist; Abrechnung; Geltendmachung; Erfüllungseinwand

»1. Der Erfüllungsbeweis mithilfe einer Quittung kann grundsätzlich nur durch Vorlage des Urkundenoriginals geführt werden. 2. Eine vom Arbeitgeber vorbehaltlos abgerechnete Forderung braucht der Arbeitnehmer nicht nochmals geltend zu machen, um eine tarifliche Ausschlussfrist zu wahren. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Arbeitgeber die Forderung später bestreitet, aufrechnet oder Erfüllung einwendet.«

Normenkette:

TVG § 4 ; ZPO §§ 416, 419, 420 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3861/98
Fundstellen
MDR 2000, 462