LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.09.2018
L 9 AL 228/17
Normen:
SGB III § 142 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GG Art. 14; GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 142 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 618/15

Erfüllung von Anwartschaftszeiten in der ArbeitslosenversicherungAbhängigkeit eines Anspruchs von der AnwartschaftszeiterfüllungEnge Beziehung zur ArbeitslosenversicherungFinanzierbarkeit der Arbeitslosenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2018 - Aktenzeichen L 9 AL 228/17

DRsp Nr. 2018/15028

Erfüllung von Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung Abhängigkeit eines Anspruchs von der Anwartschaftszeiterfüllung Enge Beziehung zur Arbeitslosenversicherung Finanzierbarkeit der Arbeitslosenversicherung

1. Die Abhängigkeit eines Anspruches auf Arbeitslosengeld von der Erfüllung von Anwartschaftszeiten ist verfassungsrechtlich unbedenklich; insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 14 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG vor. 2. Eingriffe in diese Grundrechte sind durch Gründe von öffentlichem Interesse unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt.3. Leistungen sind nur demjenigen zu gewähren, der eine enge Beziehung zur Arbeitslosenversicherung besitzt und durch den Ausschluss einer zeitlich unbeschränkten Leistungsverpflichtung wird die Finanzierbarkeit der Arbeitslosenversicherung sichergestellt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.09.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 142 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GG Art. 14; GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 142 Abs. 1;

Tatbestand