BAG - Beschluß vom 09.08.1994
9 AZN 335/94
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 1994, 2210
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 22.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 113/91
ArbG Nürnberg, vom 14.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6396/89

Erfüllung von Provisionansprüchen: Zumutbarkeit - Verwirkung

BAG, Beschluß vom 09.08.1994 - Aktenzeichen 9 AZN 335/94

DRsp Nr. 2001/265

Erfüllung von Provisionansprüchen: Zumutbarkeit - Verwirkung

Nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob dem Schuldner die Erfüllung einer Forderung überhaupt zuzumuten ist. Maßgebend ist, ob der Schuldner sich aufgrund des früheren Verhaltens des Gläubigers darauf eingerichtet hatte, daß der Gläubiger den Anspruch nicht mehr stellen wird und ihm die Erfüllung der Forderung aus diesem Grunde nicht mehr zugemutet werden kann.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten u.a. über restliche Provisionsansprüche.

Der Kläger war vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. Dezember 1989 bei der Beklagten, die eine Werkzeugbaufirma für Chirurgiemechanik betreibt, als Reisevertreter beschäftigt. Als Vergütung war ein monatliches Grundgehalt sowie eine Provision in Höhe von 5 % für alle Geschäfte und Folgegeschäfte mit vom Kläger geworbenen Kunden vereinbart. Der Kläger begehrt von der Beklagten restliche Provisionszahlungen.