I.
Die Parteien streiten u.a. über restliche Provisionsansprüche.
Der Kläger war vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. Dezember 1989 bei der Beklagten, die eine Werkzeugbaufirma für Chirurgiemechanik betreibt, als Reisevertreter beschäftigt. Als Vergütung war ein monatliches Grundgehalt sowie eine Provision in Höhe von 5 % für alle Geschäfte und Folgegeschäfte mit vom Kläger geworbenen Kunden vereinbart. Der Kläger begehrt von der Beklagten restliche Provisionszahlungen.
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