LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 16.10.2014
5 Sa 229/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; SGB IV § 26; SGB IV § 28d; SGB IV § 28g S. 1; SGB IV § 28g S. 2; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4378/12

Erfüllungseinwand der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ; unbegründete Vergütungsklage der Arbeitnehmerin bei nachvollziehbaren Darlegungen der Arbeitgeberin zur Abführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 229/14

DRsp Nr. 2015/699

Erfüllungseinwand der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ; unbegründete Vergütungsklage der Arbeitnehmerin bei nachvollziehbaren Darlegungen der Arbeitgeberin zur Abführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen

1. Die Arbeitgeberin hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) an die Einzugsstelle zu zahlen und gemäß § 28g Satz 1 und 2 SGB IV gegen die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf den von ihr zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, den sie im Wege des Abzugs vom Arbeitsentgelt geltend machen kann. 2. Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt die Arbeitgeberin ihre Zahlungspflicht gegenüber der Arbeitnehmerin; die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. 3. Die Arbeitnehmerin kann die Rückerstattung erhöhter Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 26 SGB IV fordern und die Höhe der Beiträge von den Sozialgerichten überprüfen lassen; die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen.